Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 54.1 „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550)

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(eic) Der Gemeinderat der Gemeinde Poing hat mit Beschluss vom 08.03.2018 den Bebauungsplan Nr. 54.1 „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 54.1 in der Fassung vom 08.03.2018 in Kraft. Jedermann kann den Bebauungs-plan Nr. 54.1 und die Begründung im Bauamt der Gemeinde Poing, Rathausstraße 4, Erdgeschoss, während den allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs-planes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sind gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn die Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

A.  Hingerl
Erster Bürgermeister