Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020

(dr) Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2020 (z. B. im Falle einer Änderung des Hebesatzes gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes) wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I S.965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2020 erhalten, im Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2019 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2020 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November 2020 zur Zahlung fällig.

Abweichend davon wird die Grundsteuer für Kleinbeträge wie folgt fällig:

a) am 15. August 2020 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt.
b) am 15. Februar und am 15. August 2020 mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Falls Sie bereits die Zustimmung zur Jahreszahlung der Grundsteuer gegeben haben, ist in diesem Fall die Steuer zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig.

Diese Zustimmung können Sie auch jederzeit für die Zukunft nachholen. Die Umstellung auf Jahreszahlung erfolgt dann erstmalig für das Folgejahr. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Poing, Rathausstraße 3, 85586 Poing, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Poing, Rathausstraße 3, 85586 Poing, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Einlegung des Wider-spruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Poing) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Poing) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Poing, den 09.01.2020

A. Hingerl
Erster Bürgermeister