Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauunsplanes / Grünordnungsplanes Nr. 60 für einen „Bestattungsgarten“

Bekanntmachung

Begründung

Bebauungsplan

Satzung


(eic) Der Gemeinderat der Gemeinde Poing hat mit Beschluss vom 09.03.2017 den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen „Bestattungsgarten“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 in der Fassung vom 09.03.2017 in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 und die Begründung im Bauamt der Gemeinde Poing, Rathausstraße 4, Erdgeschoss, wäh-rend der allgemeinen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Donnerstag auch von 14.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeacht-lich werden demnach:

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sind gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn die Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Da-nach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

A. Hingerl
Erster Bürgermeister