Wichtige Mitteilungen der Arbeitsagentur München zur aktuellen Situation

Corona-Virus: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Arbeitnehmer

Die Arbeitsagentur München ist geschlossen, auf welchem Weg kann ich mich arbeitslos melden?
Sie können sich telefonisch unter den Nummern 0800 / 55 55 00 oder 089 / 51 54 55 55 arbeitslos melden. Sie erhalten dann einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihnen entstehen durch die telefonische Meldung keine Nachteile. Sobald wir wieder für den persönlichen Kontakt öffnen, erhalten Sie eine Einladung, um sich persönlich zu melden.

Die Leitungen sind belegt, wie kann ich mein Anliegen dennoch vorbringen?

Am besten rufen Sie in den so genannten Randzeiten an, das bedeutet morgens zwischen 8.00 - 10.00 Uhr und nachmittags zwischen 15.00 - 18.00 Uhr. Wenn unsere Leitungen dennoch belegt sein sollten, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an: muenchen(at)arbeitsagentur.de. Wir werden uns so schnell als möglich bei Ihnen melden.

Ich bekomme Arbeitslosengeld und benötige jetzt dringend Bargeld? An wen kann ich mich wenden?

Aktuell gibt es keine persönlichen Vorsprachen. Sollten Sie dennoch dringend Bargeld benötigen, dann rufen Sie unter der 089 / 51 54 55 55 an oder schreiben Sie eine E-Mail an Muenchen.Baz(at)arbeitsagentur.de. Sie vereinbaren dann einen Termin und das Geld wird Ihnen persönlich übergeben. Auch wenn wir geschlossen haben, sind wir weiterhin für Sie da.

Muss ich Sanktionen fürchten, wenn ich nicht zum Termin komme?
Nein. Für alle Termine gilt: Sie müssen den Termin nicht absagen. Es gibt auch keine Nachteile für Sie. Es drohen Ihnen keine Sanktionen. Sie erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.

Ich bin arbeitslos und würde gerne schnell wieder arbeiten?
Wichtig ist, dass Sie sich bei uns melden. Dies können Sie aktuell entweder telefonisch oder online.
Wenn Sie sich schon arbeitsuchend gemeldet haben, dann machen Sie Ihren nächsten Schritt und melden Sie sich bei unseren eServices an.

Schauen Sie unbedingt weiterhin im Internet auf unsere Jobbörse. Auch jetzt sind Bewerbungen möglich.

Ich suche eine (vorübergehende) Beschäftigung und würde gerne etwas Sinnstiftendes tun und dabei Geld verdienen?
Aufgrund der aktuellen Situation suchen verstärkt Arbeitgeber der systemrelevanten Branchen Unterstützung. Besonders großer Bedarf ergibt sich daher in der Logistik, in der Lebensmittelversorgung, der Landwirtschaft oder in der Pflege. Kommen Sie gerne auf uns zu oder schauen in der Jobbörse - wir freuen uns, wenn Sie unsere Online-Angebote nutzen.
Darüber hinaus können Sie sich zum Beispiel auch bei Pflegepool für Bayern registrieren lassen (www.vdpb-bayern.de/pflegepool-fuer-bayern/) oder sich unter www.daslandhilft.de/ über Jobs in der Landwirtschaft informieren.

Ich suche Informationen zum Arbeitslosengeld II (Job-center) oder bin selbstständig und habe derzeit Einkommens-Umsatzeinbußen. An wen wende ich mich?
Gehen Sie auf die Online-Seite des Münchner Jobcenters unter www.muenchen-jobcenter.de/. Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten auf einen Blick.

Wichtige Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG) auf einen Blick

• Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
• Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeit-schwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
• Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Die Agentur für Arbeit empfiehlt Arbeitgebern, sich telefonisch unter den Nummern 0800 / 4 55 55 20 oder 089 / 51 54 99 01 zu informieren.
Anträge, Erklärvideos, Fragen und Antworten zum Kurzar-beitergeld sind außerdem auf den neuen Sonderseiten unter www.arbeitsagentur.de eingestellt.

Wer in systemrelevanten Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen!

Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert: Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unter-stützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen.

Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Regelung hilft Betroffenen von Kurzarbeit und stärkt systemrelevante Branchen und Berufe
Diese gelockerten Hinzuverdienstregelungen helfen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug, finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.

Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist, die Menschen mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland zu versorgen. Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und der Landwirtschaft benötigen dringend Arbeitskräfte. Durch die getroffene Sonderrege-lung können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirt-schaftszweige unterstützen. Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.

Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Bran-chen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pfle-geeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Ge-räten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Re-galen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.

 

Arbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig Versicherte Selbstständige gelockert

Rund 74.000 Selbständige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für diese Selbstständigen hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Stunden der Beiträge möglich

Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslo-senversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Wegen Corona-Krise: Ausnahme von bisherigen Ausschlussregeln

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Wie bisher: Nach 12 Beitragsmonaten ist Arbeitslosengeld möglich

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können Sie sich wieder freiwillig versichern.

Anne Beck,
Agentur für Arbeit München