Wichtiger Hinweis zu verfahrensfreien Bauvorhaben und deren Anzeigenpflicht: Die Bayerische Bauordnung wurde zum 01.01.2025 geändert. Verfahrensfrei sind nunmehr u.a. auch
Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO) sowie
Nutzungsänderung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen Abstandsflächenrecht, Stellplätze, Brandschutz etc. als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht rechtsfrei. Die Festsetzungen der jeweils gültigen Bebauungspläne der Gemeinde Poing müssen eingehalten werden. Des Weiteren weisen wir auf die gesetzliche Anzeigenpflicht nach Art. 57 Abs. 7 BayBO für o.g. Vorhaben hin. Dachgeschossausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Nutzungsänderungen nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung schriftlich anzuzeigen. Ein Unterlassen der Anzeige ist bußgeldbewehrt.
Bitte schicken Sie die Anzeigen fristgerecht schriftlich oder (bevorzugt) per E-Mail an bauamt(at)poing.de