2.1. Personenkreis im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge
Zu dem vorrangig berechtigten Personenkreis gehören insbesondere:
• Aktive Mitglieder (aktive Dienstzeit mindestens ein Jahr) der Freiwilligen Feuerwehr Poing oder des BRK Bereitschaft Poing
• Beschäftigte der Gemeinde Poing und vergleichbarer Einrichtungen mit Dienstort Poing (z. B. Landesanstalt für Landwirtschaft, VEMO, Bayerische Staatsgüter)
• Beschäftigte in sozialen Berufen (insbesondere Pflegekräfte und Erzieher/innen) mit Arbeitsort Poing
• Beschäftigte der Polizeiinspektion Poing
• Busfahrer/innen mit Tätigkeit im Bereich MVV-PPA)
Die nachgewiesene Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsor-ge wird mit der maximal zu erreichender Punktzahl von 186 Punkten bewertet.
Je antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehö-rigen kann diese Punktzahl nur einmal vergeben werden.
2.2 Einkommen
Die bereinigten Jahreseinkommen der antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehörigen dürfen die sich aus Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayWoFG ergebenden EOF-Einkommensgrenzen der Stufe III um nicht mehr als 70 % übersteigen.
Die Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze der Stufe III wird dabei wie folgt bewertet:
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 20 Prozent 20 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 30 Prozent 16 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 40 Prozent 12 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 50 Prozent 8 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 60 Prozent 4 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 70 Prozent 0 Punkte, jedoch antragsberechtigt
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um mehr als 70 Prozent nicht mehr antragsberechtigt
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt – soweit möglich - eine pauschalierte Berechnung des individuellen anrechenbaren Einkommens, die sich in Grundzügen an die Art. 5 – 7 BayWoFG anlehnt.
Die maßgeblichen Jahreseinkommen der antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehörigen sind durch entsprechende Nachweise (insbesondere Steuerbescheide) zu belegen.
Trotz Nichtüberschreitung der vorgenannten Einkommensgrenzen entfällt die Antragsberechtigung in entsprechender Anwendung von Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayWoFG dann, wenn die Überlassung der mietzinsreduzierten Mietwohnung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Hierbei wird sich die Gemeinde Poing bei der Prüfung an das entsprechende Verfahren der Wohngeldstelle im Landratsamt Ebersberg und die dortigen Vorgaben anlehnen.
2. 3 Angemessener Wohnraum für die Haushaltsgröße
Die angemessenen Größen richten sich nach den Vorgaben des Vermieters.
2.4 Lebensumstände
a) Kind(er)
Je minderjährigem Kind, das im Haushalt der antragstellen-den Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tat-sächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben wird:
• noch nicht geboren: 20 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 6. Lebensjahr: 20 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr: 16 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr: 12 Punkte
• bis zum noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr: 8 Punkte
insgesamt jedoch maximal 60 Punkte
Bei Alleinerziehenden werden Punkte wie folgt vergeben:
• bis einschließlich vollendetes 6. Lebensjahr: 22 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr: 18 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr: 14 Punkte
• bis einschließlich vollendetes 18. Lebensjahr: 10 Punkte
• noch nicht geboren: 22 Punkte
insgesamt jedoch maximal 66 Punkte
Noch nicht geborene Kinder werden nur berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft ärztlich nachgewiesen ist.
b) Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:
ba) Nachgewiesene Behinderung der antragstellenden Person oder nachgewiesene Behinderung des Ehegat-ten/Ehepartners/Lebenspartners der antragstellenden Person oder der sonstigen Haushaltsangehörigen der antragstellenden Person, sofern diese Personen nach gesicherter Prog-nose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben werden:
• GdB ab 50: 5 Punkte
• GdB ab 60: 6 Punkte
• GdB ab 70: 7 Punkte
• GdB ab 80: 8 Punkte
• GdB ab 90: 9 Punkte
• GdB von 100: 10 Punkte je behinderter Person,
insgesamt jedoch maximal 20 Punkte
bb) Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit der antragstellenden Person oder nachgewiesene Behinderung des Ehegatten/Ehepartners/Lebenspartners der antragstellenden Person oder eines sonstigen Haushaltangehörigen der antrag-stellenden Person, sofern diese Personen nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben werden:
• Pflegegrad 1: 6 Punkte
• Pflegegrad 2: 7 Punkte
• Pflegegrad 3: 8 Punkte
• Pflegegrad 4: 9 Punkte
• Pflegegrad 5: 10 Punkte je pflegebedürftiger Person,
insgesamt jedoch maximal 20 Punkte
Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden entweder die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflegebedürftigkeit in Ansatz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich.