Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Wichtiger Hinweis zu verfahrensfreien Bauvorhaben und deren Anzeigenpflicht: Die Bayerische Bauordnung wurde zum 01.01.2025 geändert. Verfahrensfrei sind nunmehr u.a. auch

Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO) sowie

Nutzungsänderung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen Abstandsflächenrecht, Stellplätze, Brandschutz etc. als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).

Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht rechtsfrei. Die Festsetzungen der jeweils gültigen Bebauungspläne der Gemeinde Poing müssen eingehalten werden. Des Weiteren weisen wir auf die gesetzliche Anzeigenpflicht nach Art. 57 Abs. 7 BayBO für o.g. Vorhaben hin. Dachgeschossausbauten nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Nutzungsänderungen nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung schriftlich anzuzeigen. Ein Unterlassen der Anzeige ist bußgeldbewehrt.

Bitte schicken Sie die Anzeigen fristgerecht schriftlich oder (bevorzugt) per E-Mail an bauamt(at)poing.de

Papierlose Baugenehmigung im Landratsamt Ebersberg

Bauanträge können im Landratsamt Ebersberg bereits seit März 2021 digital eingereicht werden, seit 2025 werden Baugenehmigungen auch digital zugestellt. Der Baugenehmigungsprozess kann damit vollumfänglich papierlos abgewickelt werden, das heißt, die Anträge gehen digital ein, werden papierlos bearbeitet und der Abschluss mit der Zustellung der Baugenehmigung erfolgt ebenfalls papierlos. 
Die digitale Zustellung ist in solchen Anträgen möglich, zu denen eine entsprechende Vollmacht des Entwurfsverfassers vorliegt und wird dem Entwurfsverfasser auf seine BayernID oder sein ELSTER-Konto zugestellt. 

Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung werden durch örtliche Satzungen ergänzt bzw. detailliert.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Planen und Bauen (Fachbereich 3 Sachgebiet 3.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 305

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 4, 85586 Poing
Zi. 002 (EG)

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