Preisgedämpfte Wohnungen im Wohngebiet W7

Die Gemeinde Poing hat aus dem städtebaulichen Vertrag das Belegungsrecht für preisgedämpfte Wohnungen im Wohngebiet W 7.

Bewerbungsbogen für die gebundenen Wohneinheiten im Neubaugebiet W7

Formular Einkommenssteuererklärung für die Antragssteller im Neubaugebiet W7

Aktuell stehen – als erster Schritt – zur Vergabe folgende Wohnungen mit Bezug zum 1. Juli 2026 an:

- 6 x 5-Zimmer-Wohnung
- 12 x 4-Zimmer-Wohnung
- 4 x 3-Zimmer-Wohnung
- 4 x 2-Zimmer-Wohnung
- 8 x 1-Zimmer-Wohnung
(gesamt 34 Wohnungen)

Förderprogramme mit entsprechenden Nebenbestimmungen wurden nicht in Anspruch genommen. Das Belegungsrecht der Gemeinde soll daher vorrangig zu Gunsten für Beschäftigte bzw. ehrenamtlich tätige Personen im Bereich der Daseinsvorsorge mit Arbeits-/Dienstort Poing ausgeübt werden. Dies umfasst z. B. den Verwaltungs-, Gesundheits-, Pflege- und Sicherheitsbereich, aber auch die ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Rettungsdiensten, Kitas oder dem öffentlichen Nahverkehr.

Zu dem Bereich der Daseinsvorsorge zählen daher beispielsweise:

- Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Poing oder des BRK Poing
- Beschäftigte der Gemeinde Poing und vergleichbarer Einrichtungen mit Dienstort Poing (z. B. Landesanstalt für Landwirtschaft, VEMO, Bayerische Staatsgüter)
- Beschäftigte in sozialen Berufen (insbesondere Pflegekräfte und Erzieher/innen) mit Arbeitsort Poing
- Beschäftigte der Polizeiinspektion Poing
- Busfahrer/innen mit Tätigkeit im Bereich MVV-PPA

In den Richtlinien ist ein Punktesystem enthalten, welches Faktoren wie Einkommen, Kinder oder z. B. Schwerbehinderung neben der Daseinsvorsorge berücksichtigt. Somit können Wohnungen, die nicht im Rahmen der Daseinsvorsorge benötigt werden, auch nach sozialen Gesichtspunkten vergeben werden.

Die von der Verwaltung vorgestellte Richtlinie wurden durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen.

Richtlinie der Gemeinde Poing für die Vergabe von gebundenen Wohneinheiten im Neubaugebiet W 7

Präambel

Für Personen mit niedrigen bis mittleren Einkommen ist es aufgrund der vorherrschenden Mietwohnungsknappheit sowie der hohen Mietzinsen und Betriebskosten zunehmend schwierig, Wohnungen auf dem freien Markt anzumieten. Die Gemeinde Poing ist daher bestrebt, im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten den Wohnraumbedarf auch dieser Personengruppe – insbesondere aus dem Bereich der Daseinsvorsorge – mittels gebundener Mietwohnungen zu decken.

In der vom Gemeinderat zugestimmten Grundlagenvereinbarung mit der ARGE Poing Am Bergfeld wurde daher als ein Eckpunkt für die Planung der Wohngebiete W 7 und W 8 festgelegt, dass auf 10 % der Zuteilungsflächen die ARGE freifinanzierte Mietwohnungen mit einem gedeckelten Mietpreis von 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete realisieren wird (sog. gebundene Wohneinheiten).

Während der 25-jährigen Bindungsfrist ab Bezugsfertigkeit dürfen die gebundenen Wohneinheiten maximal zu einem Mietpreis von 11,60 €/m2 vermietet werden. Dieser maximale Mietpreis kann um die jeweils zum Zeitpunkt eines Mietvertragsneuabschlusses festgestellte inflationsbedingte Geldentwertung entsprechend der prozentualen Änderung des fortgeschriebenen Verbraucherpreisindex, ausgehend von dem Basisjahr 2010, Stand September 2018, erhöht werden.

Der Gemeinde wurde für die Vermietung dieser Wohnungen mit gedeckeltem Mietpreis in der Grundlagenvereinbarung ein Vorschlagsrecht auf Basis einer Vergaberichtlinie eingeräumt.

Bei dieser Vergaberichtlinie handelt es sich um eine ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Mietwohnung ergibt sich aus dieser Vergaberichtlinie nicht.

1. Antragsberechtigter Personenkreis

1. Antragsberechtigter Personenkreis

1.1 Antragsberechtigt sind nur Personen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Es können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre (minderjährigen) Kinder nicht antragsberechtigt.

b) Ehegatten/Ehepartner/Lebenspartner haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen und können eine Mietwohnung nur gemeinsam anmieten. Erfüllen neben der antragstellenden Person bzw. neben den antragstellenden Personen weitere Haushaltsangehörige die vorgenannten Antragsvoraussetzungen, sind diese nicht separat antragsberechtigt.

c) Antragsberechtigt für die gebundenen Wohneinheiten sind vorrangig Beschäftigte bzw. ehrenamtlich tätige Personen im Bereich der Daseinsvorsorge mit Arbeits-/Dienstort Poing. Dies umfasst z. B. den Verwaltungs-, Gesundheits-, Pflege- und Sicherheitsbereich, aber auch die ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Rettungsdiensten, Kitas oder dem öffentlichen Nahverkehr.


1.2 Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises

Die Mietwohnungen werden an die antragsberechtigten sich bewerbenden Personen vergeben, die gemäß den nachste-henden Vergabekriterien die höchste Punktezahl erreichen, wobei die Punktereihenfolge die Auswahlreihenfolge für die für die jeweilige Haushaltsgröße zur Verfügung stehenden Mietwohnungen vorgibt. Übersteigt die Zahl der zu berück-sichtigenden Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Mietwohnungen, werden die nicht berücksichtigten sich bewerbenden Personen in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen. Zieht eine sich bewerbende Person vor Abschluss des Mietvertrages seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste die sich bewerbende mit der höchsten Punktezahl für diese Wohnungsgröße nach.

Kommen mehrere sich bewerbende Personen aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung einer ausgeschriebenen Mietwohnung in Betracht, ist die größere Kinderzahl, hilfsweise das niedrigere Durchschnittsalter der Kinder, wiederum hilfsweise die größere Zahl der behinderten und/oder pflegebedürftigen Personen und schließlich hilfsweise das niedrigere Einkommen für die Zuteilung maßgeblich. Sollte auch das Einkommen bei zwei oder mehr antragstellenden Personen gleich hoch sein, entscheidet das Los.

2. Vergabekriterien

2. Vergabekriterien

2.1. Personenkreis im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge

Zu dem vorrangig berechtigten Personenkreis gehören insbesondere:

• Aktive Mitglieder (aktive Dienstzeit mindestens ein Jahr) der Freiwilligen Feuerwehr Poing oder des BRK Bereitschaft Poing
• Beschäftigte der Gemeinde Poing und vergleichbarer Einrichtungen mit Dienstort Poing (z. B. Landesanstalt für Landwirtschaft, VEMO, Bayerische Staatsgüter)
• Beschäftigte in sozialen Berufen (insbesondere Pflegekräfte und Erzieher/innen) mit Arbeitsort Poing
• Beschäftigte der Polizeiinspektion Poing
• Busfahrer/innen mit Tätigkeit im Bereich MVV-PPA)

Die nachgewiesene Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsor-ge wird mit der maximal zu erreichender Punktzahl von 186 Punkten bewertet.

Je antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehö-rigen kann diese Punktzahl nur einmal vergeben werden.

2.2 Einkommen

Die bereinigten Jahreseinkommen der antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehörigen dürfen die sich aus Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayWoFG ergebenden EOF-Einkommensgrenzen der Stufe III um nicht mehr als 70 % übersteigen.

Die Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze der Stufe III wird dabei wie folgt bewertet:

• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 20 Prozent     20 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 30 Prozent     16 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 40 Prozent     12 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 50 Prozent     8 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 60 Prozent     4 Punkte
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um höchstens 70 Prozent     0 Punkte, jedoch antragsberechtigt
• Überschreitung der EOF-Einkommensgrenze um mehr als 70 Prozent nicht mehr antragsberechtigt

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt – soweit möglich - eine pauschalierte Berechnung des individuellen anrechenbaren Einkommens, die sich in Grundzügen an die Art. 5 – 7 BayWoFG anlehnt.

Die maßgeblichen Jahreseinkommen der antragstellenden Person und aller ihrer Haushaltsangehörigen sind durch entsprechende Nachweise (insbesondere Steuerbescheide) zu belegen.

Trotz Nichtüberschreitung der vorgenannten Einkommensgrenzen entfällt die Antragsberechtigung in entsprechender Anwendung von Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayWoFG dann, wenn die Überlassung der mietzinsreduzierten Mietwohnung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Hierbei wird sich die Gemeinde Poing bei der Prüfung an das entsprechende Verfahren der Wohngeldstelle im Landratsamt Ebersberg und die dortigen Vorgaben anlehnen.

2. 3 Angemessener Wohnraum für die Haushaltsgröße

Die angemessenen Größen richten sich nach den Vorgaben des Vermieters.

2.4 Lebensumstände

a) Kind(er)

Je minderjährigem Kind, das im Haushalt der antragstellen-den Person mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tat-sächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben wird:

•    noch nicht geboren:                    20 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 6. Lebensjahr:        20 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr:        16 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr:        12 Punkte
•    bis zum noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr:          8 Punkte

insgesamt jedoch maximal 60 Punkte

Bei Alleinerziehenden werden Punkte wie folgt vergeben:

•    bis einschließlich vollendetes 6. Lebensjahr:        22 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 10. Lebensjahr:        18 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 14. Lebensjahr:        14 Punkte
•    bis einschließlich vollendetes 18. Lebensjahr:        10 Punkte
•    noch nicht geboren:                    22 Punkte

insgesamt jedoch maximal 66 Punkte

Noch nicht geborene Kinder werden nur berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft ärztlich nachgewiesen ist.

b) Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:

ba) Nachgewiesene Behinderung der antragstellenden Person oder nachgewiesene Behinderung des Ehegat-ten/Ehepartners/Lebenspartners der antragstellenden Person oder der sonstigen Haushaltsangehörigen der antragstellenden Person, sofern diese Personen nach gesicherter Prog-nose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben werden:

•    GdB ab 50:         5 Punkte
•    GdB ab 60:         6 Punkte
•    GdB ab 70:         7 Punkte
•    GdB ab 80:         8 Punkte
•    GdB ab 90:         9 Punkte
•    GdB von 100:        10 Punkte je behinderter Person,

insgesamt jedoch maximal 20 Punkte

bb) Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit der antragstellenden Person oder nachgewiesene Behinderung des Ehegatten/Ehepartners/Lebenspartners der antragstellenden Person oder eines sonstigen Haushaltangehörigen der antrag-stellenden Person, sofern diese Personen nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt der antragstellenden Person haben werden:

•    Pflegegrad 1:         6 Punkte
•    Pflegegrad 2:         7 Punkte
•    Pflegegrad 3:         8 Punkte
•    Pflegegrad 4:         9 Punkte
•    Pflegegrad 5:        10 Punkte je pflegebedürftiger Person,

insgesamt jedoch maximal 20 Punkte

Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden entweder die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflegebedürftigkeit in Ansatz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maßgeblich.

3. Sonstiges

3. Sonstiges

a) Sofern sich aus den vorstehenden Ausführungen nichts anderes ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgeblichen Verhältnisse der von der Gemeinde Poing für die jeweils ausgeschriebenen Mietwohnungen festgelegte Stichtag.

b) Hat der Gemeinderat der Gemeinde Poing eine Vergabe von Mietwohnungen nach diesen Vergaberichtlinien beschlossen, schreibt die Gemeindeverwaltung diese Mietwohnungen mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat öffentlich aus (Homepage, Ortsnachrichtenblatt).

c) Der Antrag auf Zuteilung einer Mietwohnung ist schriftlich bei der Gemeinde Poing einzureichen. Berücksichtigt werden nur Anträge, die unter Verwendung des von der Gemeinde Poing zur Verfügung gestellten Bewerbungsbogens form- und fristgerecht sowie vollständig eingereicht werden. Die Gemeinde Poing behält sich vor, unter Beach-tung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine angemessene Nachfrist zur Vorlage fehlender oder unvollständiger Anga-ben oder Bewerbungsunterlagen zu gewähren.

d) Die Vergabe der Wohnungen erfolgt durch die Verwaltung unter Beachtung dieser Vergaberichtlinien. Diese Vergaberichtlinien werden bei der öffentlichen Ausschreibung der Mietwohnungen bezeichnet und können auf der Homepage der Gemeinde Poing eingesehen oder im Rathaus der Gemeinde Poing als Ausdruck abgeholt werden.

e) Die Vergabeentscheidung wird den Begünstigten schriftlich mitgeteilt. Die nichtberücksichtigten antragstellenden Personen werden ebenfalls schriftlich informiert.

f) Ein Anspruch gegen die Gemeinde Poing auf Bereitstellung, Vergabe oder Veräußerung von mietzinsreduzierten Mietwohnungen besteht nicht.

g) Jede antragstellende Person kann ihren Antrag auf Zuteilung einer mietzinsreduzierten Mietwohnung bis zum Abschluss des Mietvertrages jederzeit zurücknehmen.

h) Mit Unterzeichnung des Bewerbungsbogens erkennt/erkennen der/die antragstellende/n Person/en diese Richtlinien für die Vergabe von mietzinsreduzierten Miet-wohnungen inhaltlich an.

i) Der/die antragstellende/n Person/en erklärt/erklären mit Unterzeichnung des Bewerbungsbogens, sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben und keine vergaberelevanten Tatsachen verschwiegen zu haben. Falsche oder unvollständige Angaben oder verschwiegene Tatsachen können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren oder - nach der Vergabeentscheidung - zu einer Rücknahme der Mietwohnungszuteilung führen. Zudem können falsche oder unvoll-ständige Angaben oder verschwiegene Tatsachen strafrechtlich relevant sein.

j) Unabhängig vom Punktesystem behält sich die Gemeinde Poing vor, durch die Verwaltung eine von den Richtlinien abweichende Einzelfallentscheidung im Rahmen eines Härtefalls zu treffen.

4. Inkrafttreten

4. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien der Gemeinde Poing wurden im Gemeinderat am 13.11.2025 beschlossen und treten eine Woche später in Kraft.

Poing, den 17.11.2025
Gemeinde Poing

Thomas Stark
Erster Bürgermeister

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Sozialwesen (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 162

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 003 (EG)

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