Naherholung am Bergfeldsee

Der Bergfeldsee liegt am Mitterfeldweg / Ecke Bergfeldstraße in Poing Nord. Neben einem Volleyballpatz und einer Outdoor-Tischtennisplatte wurde dort auch eine große Sand- und Wasserspielfläche angelegt  sowie ein Kiosk samt Biergarten und Toilettencontainer gebaut, der in den Sommermonaten in Betrieb ist.

Am 30. Juli 2005 wurde der Bade- und Freizeitsee eröffnet. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2007 erhielt er mit dem Namen "Bergfeldsee".

Bei dem Bade- und Freizeitsee handelt es sich um einen künstlich angelegten See, der durch Grundwasser gespeist wird. Die Größe des Areals betrug ursprünglich ca. 33.000 m², später kam eine Erweiterungsfläche von 16.000 m² hinzu. Die maximale Wassertiefe misst je nach Grundwasserstand ca. 13 m.

Naherholung im Poinger Norden: Der Poinger Bergfeldsee

Allgemeines

Der Grundwasserstand und damit der Wasserstand des Sees schwankt um ca. 3,5 m. Deshalb liegt ein Teil des Seebodens (Kiesstreifen) am Rand häufiger frei. Es gibt einen Parkplatz und einen ausreichenden Abstellplatz für Fahrräder. Der offizielle Badebetrieb findet im Zeitraum zwischen Mai und Oktober statt, während dem auch ein Kiosk und ein Toilettencontainer zu Verfügung steht. Wegen des enormen Wasserdurchsatzes wird der Badesee wohl vorerst im Winter nicht zufrieren. Deshalb wird der See nicht als Eislauffläche zu nutzen sein.

Erweiterung des Bergfeldsees

Im Sommer 2009 wurde mit den Maßnahmen zur Erweiterung des Bergfeldsees begonnen. Es erfolgte zuerst die Freimachung des Geländes mit begleitender archäologischer Beobachtung. Danach wurde der trockene Kies abgebaut. Ab Oktober 2009 erfolgte der Durchstich zum bestehenden Badesee. 2010 wurden zwei neue Beach-Volleyball-Felder und ein Wasserspielplatz mit einer großzügigen Sandfläche angelegt. Die Bepfanzung der Grünflächen wurde im Frühjahr 2011 abgeschlossen.

Die wichtigsten Daten
2004 Seit 2011
   
Grundfläche  
33.000 m2 49.000 m2
   
Wasserfläche bei Normalwasserstand  
8.500 m2 13.500 m2
   
Fläche Liegewiesen  
5.000 m2 8.500 m2
 
Stellplätze  
55 73
   
  • Bergfeldsee
  • Mitterfeldweg
  • Poing, 85586

Vollständiger Text der Allgemeinverfügung des Landratsamtes für die Nutzung des "Bergfeldsees

Dort steht unter anderem:

Es ist verboten
a) den See mit Windsurfgeräten, Segelbooten oder anderern Fahrzeugen ohne eigene Treibkraft zu befahren (ausgenommen Fahrzeuge der Wasserwacht und der Feuerwehr sowie kleine, aufblasbare Gummi- oder Kunststoffboote bis 20 kg Eigengewicht),

b)  Modellbote mit Elektroantrieb zu betreiben,

c) sich mit Seife oder anderen Reinigungsmitteln zu waschen,

d) Gegenstände aller Art mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen

Für die Benutzung der Erholungsanlage „Bergfeldsee“ gilt über § 3 Abs. 1 - 3 hinaus folgendes:

Insbesondere ist untersagt:
1. andere Badegäste durch sonstigen Lärm zu belästigen;
2. das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ausgenommen
über Kopfhörer. § 3 Abs. 2 Nr. 12 findet in Folge keine Anwendung;
3. Während der Badesaison (15. April bis 30. September) ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Außerhalb der Badesaison findet § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anwendung;
4. die Erholungsanlage zu anderen als Erholungszwecken zu nutzen, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde Poing vorliegt.
5. Wasservögel aller Art zu füttern

Vollständiger Text der Satzung der Gemeinde Poing über die Benutzung der öffentlichen Anlagen.

Dort steht unter anderem: Die Benutzer der öffentlichen Anlagen haben sich so zu verhalten, dass

1. die Anlagen und ihre Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden,

2. kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt wird.

(2) Insbesondere ist in öffentlichen Anlagen untersagt:

1. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften zu dieser Art des Bettelns,
2. das Lagern oder längere Verweilen außerhalb von Einrichtungen, wie Grillstellen
oder Ähnliches, ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
3. der Konsum von Betäubungsmitteln,
4. das freie Umherlaufenlassen von Hunden,
5. das Verunreinigen durch Tiere, insbesondere durch Hunde, wenn die Verunreinigung vom Halter oder Führer nicht unverzüglich wieder entfernt wird,
6. das Fahren, Schieben, und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art,
7. das Radfahren soweit nicht verkehrsregelnd erlaubt, ausgenommen von Kindern
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
8. das Reiten,
9. das Nächtigen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen,
10. das Verrichten der Notdurft außerhalb der Sanitäreinrichtungen,
11. unbefugt Waren oder Dienstleistungen aller Art anzubieten, Vergnügungen zu
veranstalten, Werbung zu betreiben oder Sammlungen durchzuführen,
12. das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, wenn andere
dadurch belästigt werden können,
13. Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf andere Weise zu
entfernen oder zu beschädigen,
14. das Errichten von offenen Feuerstellen,
15. das Grillen, außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen,
16. das Baden in Teichen und Springbrunnen,
17. das Benutzen von Schießgeräten und gefährlichen Wurfgeräten außerhalb der für
diesen Zweck bereitgestellten und gekennzeichneten Flächen,
18. das unbefugte Jagen, Fangen, und Töten von Tieren, das Ausnehmen und Zerstören von Vogelnestern, die Plünderung und Beschädigung von Futterstellen.