Rathaus-Service: Ladenöffnungszeiten; Beantragung einer befristeten Einzelfallausnahme

In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), wann Verkaufsstellen schließen müssen. In der Regel dürfen Verkaufsstellen werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist die Ladenöffnung grundsätzlich ganztags verboten

Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel das Landratsamt Ebersberg und/oder die Gemeinde Poing.

Beschreibung

Gesetzliche Ausnahmen

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Personenbahnhöfe des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs, Flughäfen) oder bestimmte Waren (Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Konditor- und Bäckerwaren, Milcherzeugnisse) bezogen sind.

Diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Bayerischen Ladenschlussgesetz.

Bei örtlichen Veranstaltungen können die Gemeinden zur Versorgung der Besucher nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 BayLadSchlG in engem Umfang befristet den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch oder von leicht verderblichen Waren (z. B anderenfalls verderbendes Frischobst) erlauben, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist.

Die Gemeinden können nach Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen im Rahmen von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen, gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen oder eines touristischen Sonn- und Feiertagsverkaufs einen Verkauf auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

Voraussetzungen

Eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten kann nur bewilligt werden, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird oder zur Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Fristen

Fristen

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung erfolgen.

Kosten

Es werden keine Kosten erhoben.

Antragstellung

Sie können die geplante Öffnung bei der Gemeinde Poing formlos unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit über unser Kontaktformular beantragen.

Verfahrensablauf

Sie erhalten innerhalb ca. 1 Woche eine Rückmeldung, ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann.

Rechtsgrundlagen

Art. 8 Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 10, 12 und 13 (EG oben)

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