Hinweistext zur Abmeldung bzw. Verlegung der Hauptwohnung als pdf-Datei zum Download
Anlässlich der Abmeldung bzw. Verlegung Ihrer Hauptwohnung aus unserer Gemeinde/Stadt dürfen wir Sie im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunalwahlen über Ihr Stimmrecht informieren.
Sollten Sie Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde/Stadt außerhalb des Landkreises verlegt haben, haben Sie hierdurch das Wahlrecht verloren und wurden bei uns im Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und für die Landkreiswahlen gestrichen. Ein evtl. bereits erteilter Wahlschein wird für ungültig erklärt.
Sollten Sie Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde/Stadt innerhalb des Landkreises verlegt haben, haben Sie hierdurch das Wahlrecht hinsichtlich der Gemeindewahlen verloren und wurden bei uns im Wählerverzeichnis für die Gemeindewahlen gestrichen. Ein evtl. bereits erteilter Wahlschein wird hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt, bleibt jedoch für die Landkreiswahlen gültig. Ansonsten gilt für die Landkreiswahlen folgendes:
Sofern die Gemeinde/Stadt Ihrer neuen Hauptwohnung Sie nicht in das Wählerverzeichnis einträgt, bleiben Sie bei uns im Wählerverzeichnis für die Landkreiswahlen eingetragen.
Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihr Stimmrecht für die Landkreiswahlen in unserer Gemeinde/Stadt auszuüben:
1. Sie können am Wahltag im Abstimmungsraum Ihres bisher für Sie zuständigen Stimmbezirks innerhalb unserer Gemeinde persönlich abstimmen. Vergleichen Sie bitte hierzu die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie Ihren Abstimmungsraum bei uns erfragen. Für die Abstimmung selbst genügt es, wenn Sie an Stelle Ihrer Wahlbenachrichtigung Ihren Personalausweis – als ausländische Unionsbürgerin/ausländischer Unionsbürger Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass im Abstimmungsraum vorlegen.
2. Sie können bei uns die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen,
- um am Wahltag in einem beliebigen Abstimmungsraum des Landkreises persönlich abzustimmen,
- um an der Abstimmung im Wege der Briefwahl teilzunehmen.
Sie können für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins den Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung nutzen. Der Antrag kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden.
Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien uns gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht.
Sie haben die Möglichkeit, bis Sonntag, 15. Februar 2026, bei der Gemeinde/Stadt Ihrer neuen Hauptwohnung einen Antrag auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis (Antragsfrist vom 26.01. bis 15.02.2026) hinsichtlich der Landkreiswahlen zu stellen. Dieser Antrag muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unter Angabe Ihres Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie Ihrer Anschrift gestellt werden. Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien der Gemeinde/Stadt Ihrer neuen Hauptwohnung gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht. Sofern die Gemeinde/Stadt Ihrer neuen Hauptwohnung diesem Antrag entspricht, werden Sie bei uns im Wählerverzeichnis auch für die Landkreiswahlen gestrichen.
Hinweistext zur Anmeldung der Hauptwohnung als pdf-Datei zum Download
Anlässlich der Anmeldung bzw. Begründung Ihrer Hauptwohnung in unserer Gemeinde dürfen wir Sie im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunalwahlen über Ihr Stimmrecht informieren.
Sollten Sie Ihre Hauptwohnung von außerhalb des Landkreises in unsere Gemeinde verlegt haben, so erfüllen Sie die Wahlrechtsvoraussetzungen eines zweimonatigen Aufenthalts nicht und können daher bei uns weder in das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- noch für die Landkreiswahlen eingetragen werden. Sie sind insoweit nicht stimmberechtigt. Dies gilt auch für den Fall einer ggf. notwendigen Stichwahl am 22. März 2026.
Sollten Sie Ihre Hauptwohnung innerhalb des Landkreises in unsere Gemeinde verlegt haben, so erfüllen Sie die Wahlrechtsvoraussetzung eines zweimonatigen Aufenthalts nicht und können daher bei uns nicht in das Wählerverzeichnis für die Gemeindewahlen eingetragen werden. Sie sind insoweit nicht stimmberechtigt. Dies gilt auch für den Fall einer ggf. notwendigen Stichwahl am 22. März 2026.
Für die Landkreiswahlen gilt folgendes:
1. Sie werden bei uns von Amts wegen eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
(Einzug in neue Hauptwohnung spätestens am Stichtag (= 25.01.2026) und Anmeldung für neue Hauptwohnung nach dem Stichtag (= ab 26.01.2026))
2. Sie bleiben hinsichtlich der Landkreiswahlen im Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt Ihrer bisherigen Hauptwohnung eingetragen.
Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihr Stimmrecht für die Landkreiswahlen in Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt auszuüben:
1. Sie können am Wahltag im Abstimmungsraum Ihres bisher für Sie zuständigen Stimmbezirks innerhalb Ihrer Wegzugsgemeinde persönlich abstimmen. Vergleichen Sie bitte hierzu die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie Ihren Abstimmungsraum bei Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt erfragen. Für die Abstimmung selbst genügt es, wenn Sie an Stelle Ihrer Wahlbenachrichtigung Ihren Personalausweis – als ausländische Unionsbürgerin/ausländischer Unionsbürger Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass im Abstimmungsraum vorlegen.
2. Sie können bei Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt die Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beantragen. Bitte verwenden Sie für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins den auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Antrag. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie den Antrag auch persönlich oder ohne besondere Formvorschriften schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) an Ihre bisherige Gemeinde/Stadt richten. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine telefonische Antragstellung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht.
Sie haben die Möglichkeit, bis Sonntag, 15. Februar 2026, bei uns einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Landkreiswahlen zu stellen. Dieser Antrag muss schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) oder zur Niederschrift unter Angabe Ihres Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie Ihrer Anschrift gestellt werden. Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien uns gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht.
(Einzug in neue Hauptwohnung und Anmeldung für neue Hauptwohnung nach Stichtag und bis Ende der Antragsfrist (26.01. bis 15.02.2026))
Wenn Sie sich (unabhängig von Ihrer melderechtlichen Hauptwohnung) seit mindestens 08. Januar 2026 ununterbrochen bis zum Wahltag mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in unserer Gemeinde aufhalten, haben Sie die Möglichkeit, bis Sonntag, 15. Februar 2026, bei uns einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Der Antrag muss unter Darlegung des Sachverhalts, ggf. unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe Ihres Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie Ihrer Anschrift gestellt werden. Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien uns gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht.
(Einzug in neue Hauptwohnung bis 08.01.2026, Anmeldung für neue Hauptwohnung bis Ende der Antragsfrist (26.01. bis 15.02.2026))
Hinweistext zurr Ummeldung der Hauptwohnung als pdf-Datei zum Download
Anlässlich der Ummeldung Ihrer Hauptwohnung innerhalb unserer Gemeinde dürfen wir Sie im Zusammenhang mit den bevorstehenden Kommunalwahlen darauf hinweisen, dass Sie im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen bleiben, in dem Sie zum Stichtag am 25. Januar 2026 mit Hauptwohnung gemeldet waren.
Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihr Stimmrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen auszuüben:
1. Sie können am Wahltag im Abstimmungsraum Ihres bisher für Sie zuständigen Stimmbezirks persönlich abstimmen. Vergleichen Sie bitte hierzu die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie Ihren Abstimmungsraum bei uns erfragen. Für die Abstimmung selbst genügt es, wenn Sie an Stelle Ihrer Wahlbenachrichtigung Ihren Personalausweis – als ausländische Unionsbürgerin/ausländischer Unionsbürger Ihren Identitätsausweis – oder Reisepass im Abstimmungsraum vorlegen.
2. Sie können bei uns die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen,
- um am Wahltag in einem beliebigen Abstimmungsraum unserer Gemeinde persönlich abzustimmen
- um an der Abstimmung im Wege der Briefwahl teilzunehmen.
Sie können für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins den Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung nutzen. Der Antrag kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden.
Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien uns gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht.