Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden:
Für Kreisstraßen ist das Landratsamt Ebersberg und für Gemeindestraßen die Gemei
Derzeit können Ausnahmeersuchen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u.a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stat
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