Rechtslage zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Bayern
In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes.
Zuständigkeiten
In der Anlage zur Verordnung über gewerbeaufs
Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro.
Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für
Der öffentliche Straßenraum wird in vielfältiger Weise genutzt. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG),
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