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4211. Nachbeurkundung  
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder  
4212. Nachbeurkundung  
Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 € Beurkundung im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister: 55,00 €, zzgl. 30,00 €, wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Beurkundung im Sterberegister: 50  
4213. Nachbeurkundung  
Welche Unterlagen vorzulegen sind, richten sich nach dem Einzelfall. Ihr Standesamt berät Sie gerne.  
4214. Nachbeurkundung  
Ist ein Deutscher/eine Deutsche im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall, auf Antrag, in einem deutschen Geburtenregister oder Sterberegister nachträglich beurkundet werden.  
4215. Widmung  
Eine Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.  
4216. Widmung - Rathaus-Service: Gemeindestraßen, Wege und Plätze; Widmung  
Rathaus-Service: Gemeindestraßen, Wege und Plätze; Widmung  
4217. Widmung  
 
4218. Widmung  
 
4219. Widmung  
 
4220. Widmung  
 
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